Anspruch auf Informationszugang trotz Vielzahl von Anträgen

von am 15-12-20 14:58

Der Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz ist nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil der Antragsteller zahlreiche Informationsanträge stellt. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 15. Dezember 2020 entschieden.

Sachverhalt:

Der Kläger begehrt vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Informationen zu dessen Förderprogramm für die Luftfahrtforschung. Nach Angaben des Bundesministeriums hat der Kläger hierzu mehr als 140 Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz gestellt; hinzu kommen mehr als 150 Dienstaufsichtsbeschwerden. Den streitgegenständlichen Antrag lehnte das Bundesministerium u.a. wegen Rechtsmissbrauchs ab. Das Verwaltungsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Obgleich das Informationsfreiheitsgesetz keine Missbrauchsklausel enthalte, könne einem Antrag der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengehalten werden. Die Ablehnung eines Informationszugangsantrags wegen Rechtsmissbrauchs müsse sich wegen des grundrechtlichen Schutzes der Informationsfreiheit aber auf Extremfälle beschränken. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts:

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Ein missbräuchliches Informationsbegehren ist nur anzunehmen, wenn positiv festgestellt wird, dass es einem Antragsteller in Wirklichkeit nicht um die begehrte Information geht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat vielmehr festgestellt, dass der Kläger ein sachliches Informationsinteresse hat.

Urteil vom 15. Dezember 2020 - BVerwG 10 C 24.19

Vorinstanzen:
OVG Berlin-Brandenburg, 12 B 8.17 - Urteil vom 12. Juli 2018
VG Berlin, 2 K 111.15 - Urteil vom 09. März 2017

(Quelle: Pressemitteilung Nr. 75/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.12.2020)